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Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnung

Warum sollten Sie als Mieter die Nebenkostenabrechnung durch einen Anwalt prüfen lassen?

  • • Weil jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch ist und zu unnötigen zusätzlichen Kosten führt, die Sie sich nicht leisten können

  • • Weil die Prüfung durch einen Anwalt somit ergeben kann,  dass Sie weniger nachzahlen müssen oder sogar ein Guthaben zurück erhalten

  • • Weil die Prüfung einer Nebenkostenabrechnung leider kompliziert ist

     

Welche Fehler  unterlaufen dem Vermieter typischerweise bei der Nebenkostenabrechnung ?

 

  • • Verletzung der Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege (259 Abs. 1 BGB)

Er präsentiert die Belege nicht in geordneter Form. Der Mieter kann so die Abrechnung nicht zügig kontrollieren oder die Kontrolle ist ihm gar unmöglich. Der Mieter braucht dann gar nichts zahlen, solange der Vermieter die Belege nicht ordentlich präsentiert. Insoweit hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht, was er gegenüber dem Vermieter lediglich geltend machen muss. Klingt alles ganz einfach. Kompliziert ist nur die Beantwortung der Frage, ob bzw. welche Belege in geordneter Form vorgelegt sind oder nicht. Hierfür brauchen Sie einen Experten.  Ich stehe Ihnen hierzu zur Verfügung.

 

  • • Keine Umlagevereinbarung im Mietvertrag

Die jeweilige Kostenposition in der Abrechnung lässt sich keiner Umlagevereinbarung im Mietvertrag zuordnen. Der Mieter muss dann eine entsprechende  Einwendung gegen diese Kostenposition vortragen. Dann bleibt es bei dieser Kostenposition bei dem Grundsatz, dass der Vermieter die Nebenkosten trägt.

 

  • • Abrechnung von nicht umlagefähigen Kosten für z.B. die Hausmeistertätigkeit

 Kosten für den Hausmeister darf der Vermieter nur dann auf den Mieter umlegen, soweit diese nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Diesbezügliche Einwendungen des Mieters muss er gemessen an dem Vortrag des Vermieters ausreichend substantiiert vortragen. Hierbei handelt es sich zumeist um knifflige Beweislastfragen. Hierzu stehe ich Ihnen zur Verfügung.

 

  • • Umlage der Kosten für Anlagen und Einrichtungen außerhalb der Mieträume

 Es handelt sich um Kosten, die besonders weit weg von der Nutzung des Mieters sind. Entsprechende Umlagevereinbarungen in den Vermieter AGB sind möglicherweise  dann unwirksam. Sie müssen daher Einschränkungen enthalten, damit der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird. Ob diese Einschränkungen im Einzelfall gegeben sind, kann nur ein Experte beantworten.