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Schönheitsreparaturen
Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter
Müssen Sie als Gewerbemieter beim Auszug streichen?
Oder sogar den Teppichboden erneuern ?
Sie stehen kurz vor dem Auszug.
Der Vermieter verlangt von ihnen
- • die Mietsache im renovierten Zustand zurückzugeben insbes.
- • das Anstreichen der Wände und Decken
- • die Erneuerung der Bodenbelege, insbesondere den Ersatz des beschädigten Teppichbodens
- • Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und außen
Hiermit sind erhebliche Kosten verbunden, für die sie keine Rückstellungen gebildet haben.
Zahlen müssen sie hierfür nur, wenn Sie hierzu vertraglich verpflichtet sind!
Denn nach dem Gesetz schuldet der Vermieter grundsätzlich die Vornahme dieser Reparaturen.
Klauseln über Schönheitsreparaturen in Vermieter AGB zulasten des Mieters sind oftmals unwirksam! Das ist bei Klauseln der Fall, bei denen die Abwälzung auf den Mieter eine unangemessene Benachteiligung zu dessen Lasten darstellt.
In diesem Fall bleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage: Der Vermieter hat die Arbeiten durchzuführen.
Lösung des Problems
- • Ich mache Ihre Rechtsposition geltend
- • Schließe für Sie einen außergerichtlichen Vergleich
- • Sie zahlen dann nur eine geringe Abstandssumme oder auch gar nichts
- • Soweit erforderlich, führe ich für Sie einen Prozess
