Inhalt: Vermietung vom Reißbrett: Schriftform
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Vermietung vom Reißbrett / Schriftform

Sicherung der Rendite durch Vermeidung einer vorzeitigen Kündigung des Mieters

Sie planen die Errichtung einer Gewerbeimmobilie mit einer Laufzeit >1 Jahr bis 10 Jahre

 

Die lange Laufzeit ist für Ihre Kalkulation von ausschlaggebender Bedeutung:

  • • Sie müssen daher darauf achten, dass die kalkulierten Gewerbemieten auch langfristig gesichert sind
  • • Daran fehlt es, wenn Ihr Mieter den Mietvertrag kurzfristig kündigen kann
  • • In Zeiten sinkender Mieten oder schlechter Geschäftsentwicklung wird Ihr Mieter jede Kündigungsmöglichkeit in Erwägung ziehen!

 

Vorzeitige Kündbarkeit bei fehlender Schriftform!

  • • Mietverträge mit Laufzeit > 1 Jahr müssen in schriftlicher Form geschlossen sein (§ 550 BGB)
  • • Die Schriftform verlangt, dass alle wesentlichen Vereinbarungen in Schriftform und mit der gebotenen Bestimmtheit geregelt sind
  • • Falls die Form nicht gewahrt ist, gibt es ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters gem. §550
  • • Diese Kündigungsmöglichkeit gilt es auf jeden Fall zu vermeiden, damit Ihre kalkulierten Gewerbemieten gesichert sind!

 

Lösung

Richtige Gestaltung des Mietvertrages durch:

  • • Korrekte Benennung der Parteien
  • • Genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes
  • • Präzise Bezeichnung des zu bebauenden Grundstücks
  • • Ergänzt um einen Lageplan, sowie eine präzise Bezeichnung der Baugenehmigung
  • • Definition des Mietobjekts durch einen Grundrisskonvolut mit farbigen Einzeichnungen und Flächenplan
  • • Vollständige Erstellung der Anlagen und hinreichende Verbindung mit Hauptvertrag
  • • Regelung einer zulässigen Messmethode zur Feststellung der Mietfläche nach Herstellung – z.B. DIN 277 Teil 1
  • • Präzise Baubeschreibung in der Anlage, die mit dem Hauptvertrag hinreichend verbunden ist
  • • Keine mündlichen Abreden, sondern immer:
  • • Formgerechter Nachtrag zum Hauptvertrag bei jeder Vertragsänderung

 

Hierbei helfe ich Ihnen

  • • durch Entwurf von Hauptvertrag,
  • • Nachträgen
  • • und laufender Beratung während des Mietverhältnisses